Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen
· V · BGBl. II Nr. 318/2009 · in Kraft seit 2009-10-02
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, welche Farbstoffe Arzneimitteln beigefügt werden dürfen, und setzt eine EU-Richtlinie vollständig um. Sie schützt Patienten vor gefährlichen Zusatzstoffen in Medikamenten. Es gibt kein erkennbares österreichisches Gold-Plating über die EU-Vorgaben hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang I der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, ABl. Nr. L 226 vom 22.9.1995, S. 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen. 29.09.2017 20006485 NOR40110917
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/35/EG, ABl. Nr. L 109 vom 30.4.2009, S. 10, umgesetzt. 29.09.2017 20006485 NOR40110918
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz