Deregulierung, aber richtig

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Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

· V · BGBl. II Nr. 318/2009 · in Kraft seit 2009-10-02

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2009/35/EG über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen; § 2 bestätigt die vollständige Umsetzung ohne erkennbares österreichisches Gold-Plating.

Begründung

Die Verordnung schreibt vor, welche Farbstoffe Arzneimitteln beigefügt werden dürfen, und setzt eine EU-Richtlinie vollständig um. Sie schützt Patienten vor gefährlichen Zusatzstoffen in Medikamenten. Es gibt kein erkennbares österreichisches Gold-Plating über die EU-Vorgaben hinaus.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang I der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, ABl. Nr. L 226 vom 22.9.1995, S. 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen. 29.09.2017 20006485 NOR40110917

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/35/EG, ABl. Nr. L 109 vom 30.4.2009, S. 10, umgesetzt. 29.09.2017 20006485 NOR40110918

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz