Deregulierung, aber richtig

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Aquakultur-Seuchenverordnung

· V · BGBl. II Nr. 315/2009 · in Kraft seit 2009-10-01

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Setzt die EU-Tiergesundheitsrichtlinie 2006/88/EG (CELEX 32006L0088) zu Wassertierseuchen um; Anzeige-, Überwachungs- und Bekämpfungspflichten sowie die Risiko- und Überwachungskategorien sind unionsrechtlich vorgegeben. Gold-Plating: Die EU verlangt im Kern eine Registrierung/Zulassung der Betriebe und risikobasierte Kontrollen; Österreich fügt für viele Betriebe eine vorherige behördliche Genehmigung vor Tätigkeitsaufnahme (§ 3) samt eigener, vom Betriebsinhaber zu zahlender Kontrollgebühren (§ 6) hinzu.

Begründung

Die Verordnung soll verhindern, dass sich ansteckende Fischseuchen über Zuchtbetriebe ausbreiten und ganze Bestände vernichten - das ist echter Schutz vor Schaden für Dritte und durch EU-Recht vorgegeben; der Kern bleibt. Über das Nötige hinaus verlangt sie aber für viele Betriebe statt einer reinen Anzeige eine vorherige Genehmigung und eigene Kontrollgebühren. Diese nationalen Zusätze sollten gestrichen und durch eine schlanke Anzeige- und Eigenkontrolllösung ersetzt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, die bei Wassertieren auftreten. Neben den in § 16 TSG genannten Tierseuchen sind auch alle anderen in Anhang 1 genannten Krankheiten anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des Tierseuchengesetzes. (2) Diese Verordnung regelt (3) Diese Verordnung gilt nicht für (4) Das 2. Hauptstück sowie die §§ 13 bis 15 finden keine Anwendung, wenn Wassertiere ausschließlich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblichen Aquarien sowie in Gartenteichen gehalten werden, und

§ 3 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Überwachung der Aquakultur Genehmigungspflicht von Betrieben § 3. (1) Aquakulturbetriebe sowie solche Verarbeitungsbetriebe, in denen auch Tiere der Aquakultur aus Betrieben mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie IV und V gemäß Anhang 2 geschlachtet werden, bedürfen sofern sie nicht gemäß § 4 lediglich zu registrieren sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Der Betreiber hat die Genehmigung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Betrieb seinen Sitz hat, zu beantragen und dabei entsprechende Unterlagen, die zumindest folgende Angaben zu enthalten haben, vorzulegen: (3) Die Genehmigung ist nach Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen sowie allenfalls nach Befassung und Beurteilung der für die Zuchtbetriebe jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass (4) Im Genehmigungsbescheid sind erforderlichenfalls entsprechende Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben: (5) Die Überwachung und Kontrolle des Betriebes (§ 6) hat durch die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zu

§ 6 — Behördliche Kontrolle und Überwachung ↗ RIS

Behördliche Kontrolle und Überwachung § 6. (1) Genehmigte Betriebe sowie zugehörige Zuchtbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig entsprechend der in Anhang 3 festgelegten Kriterien zu kontrollieren. (2) Für die Durchführung von periodischen Kontrolluntersuchungen nach Abs. 1 sind auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes vom Betriebsinhaber Gebühren zu entrichten.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 44 §§ im Datensatz