Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

· Vertrag – Tschechische R · BGBl. III Nr. 95/2009 · in Kraft seit 2009-10-01

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt den gegenseitigen Schutz eingestufter (klassifizierter) Informationen. Das verfolgt einen legitimen sicherheitspolitischen Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 4 — ARTIKEL 4 ↗ RIS

ARTIKEL 4 GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN (1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem anwendbaren innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der freigegebenen klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und stellen die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes sicher. (2) Die Parteien gewährleisten den freigegebenen klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährleistet wird. (3) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen freigegeben werden sollen oder entstehen, werden vom Herausgeber mit den entsprechenden Klassifizierungskennzeichnungen gemäß dem auf den Herausgeber anwendbaren innerstaatlichen Recht gekennzeichnet. (4) Die Klassifizierungskennzeichnung wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Über jede Änderung oder Aufhebung ist der Empfänger unverzüglich schriftlich zu unterrichten. (5) Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, und unter den vom Herausgeber genannten Bedingungen verwendet werden. Sie dürf

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz