Deregulierung, aber richtig

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Gütesiegelverordnung

· V · BGBl. II Nr. 313/2009 · in Kraft seit 2009-09-30

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
22Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Design und Verwendungsregeln für das staatlich anerkannte Gütesiegel 'Meisterbetrieb' fest. Dieses Siegel ist Bestandteil des österreichischen Meisterpflichtsystems, das Betriebe ohne Meisterbriefpflicht vom Markt fernhält und etablierte Handwerksbetriebe vor Wettbewerb schützt. Ein staatlich verbrieftes Marketingprivileg für eine eng definierte Berufsgruppe dient nicht dem Konsumentennutzen, sondern der Marktabschottung, und ist daher abzuschaffen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gütesiegel ↗ RIS

Gütesiegel § 1. Das Gütesiegel gemäß § 20 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entspricht dem in der Anlage abgebildeten Muster. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.

§ 2 — Verwendung im geschäftlichen Verkehr ↗ RIS

Verwendung im geschäftlichen Verkehr § 2. Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 20 Abs. 3 GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PRAktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz