Deregulierung, aber richtig

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Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

TKZVO 2009 · V · BGBl. II Nr. 291/2009 · in Kraft seit 2009-09-11

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie das VIS-Register beruhen auf EU-Tiergesundheits- und Hygienerecht (u.a. Entscheidung 2006/968/EG, VO 853/2004, RL 91/496/EWG); Rueckverfolgbarkeit ist unionsrechtlich verpflichtend.

Begründung

Die Verordnung verlangt, dass Nutztiere gekennzeichnet und in einem Register erfasst werden. Das ermoeglicht, Tierseuchen und verseuchte Lebensmittel rasch zurueckzuverfolgen, und schuetzt so Tierbestaende und Verbraucher vor ernstem Schaden. Die Pflichten setzen weitgehend direkt anwendbares EU-Recht um. Sie sollte erhalten bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt (2) Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 47) bei der Behörde registriert sein. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 1 Z 5 für Schweine, die als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters) gehalten werden, ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (3) Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 geregelt. (4) Die Registrierung von Aquakulturbetrieben wird durch die Aquakultur-Seuchenverordnung geregelt.

§ 4 — Registrierungspflichten für Tierhalter ↗ RIS

Registrierungspflichten für Tierhalter § 4. (1) Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 – ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet. (2) Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Abs. 1 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 1 anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen. (

§ 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen Allgemeines zur Schweinekennzeichnung § 7. (1) Schweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß § 22 oder – in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß § 9 Abs. 8 gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist. (2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

§ 10 — Verbringung von Schweinen ↗ RIS

Verbringung von Schweinen § 10. Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den §§ 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.

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