Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009
· BG · BGBl. I Nr. 103/2009 · in Kraft seit 2009-09-23
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz benennt nur die zuständigen Behörden und die Strafen für Verstöße gegen die EU-Verordnung über klimaschädliche Kältemittel. Die eigentlichen Pflichten ergeben sich aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht, das Österreich vollziehen muss. Eigenes Gold-Plating ist nicht erkennbar. Das Gesetz bleibt bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Zuständige Behörde ↗ RIS
Zuständige Behörde § 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige österreichische Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der weiteren nachstehenden Verordnungen, Kälteanlage, Ausbildungsprogramm 14.04.2021 20006451 NOR40194103
§ 6 — Überwachung ↗ RIS
Überwachung § 6. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, sowie der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der dazu ergangenen Verordnungen zuständig und hat dabei sinngemäß den V. und VI. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Strafbestimmung 14.04.2021 20006451 NOR40194106
§ 6a — Marktüberwachungsbehörden ↗ RIS
Marktüberwachungsbehörden § 6a. (1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 2 ist der Landeshauptmann. Bei fluorierten Treibhausgasen und bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken. (2) Unbeschadet des § 6 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der dazu ergangenen Verordnungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020. (3) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung d
§ 7 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 7. (1) Wer (2) Wer der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen oder diesen Verordnungen in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Installationstätigkeit, Wartungstätigkeit, Instandhaltungstätigkeit, Reparaturtätigkeit 14.04.2021 20006451 NOR40228366
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz