Amtshilfe-Durchführungsgesetz
ADG · BG · BGBl. I Nr. 102/2009 · in Kraft seit 2009-09-09
32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt, wie Österreich auf Ersuchen anderer Staaten Steuerinformationen austauscht und unter welchen Schranken Bankauskünfte erteilt werden. Es schafft Verfahrensschutz (Verständigung der Betroffenen, gerichtliche Prüfung) und setzt internationale Verpflichtungen um. Der Kern dient der Durchsetzung berechtigter Steueransprüche und ist durch klare Schutzrechte für Betroffene ausbalanciert. Es bleibt erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich des Gesetzes ↗ RIS
Anwendungsbereich des Gesetzes § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der OECD-Grundsätze für bilateralen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung. Es berührt jedoch nicht die im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, enthaltenen Bestimmungen.
§ 3 — Beschaffung von Bankauskünften bei ausländischen Auskunftsersuchen ↗ RIS
Beschaffung von Bankauskünften bei ausländischen Auskunftsersuchen § 3. (1) Wird gemäß § 2 Abs. 3 von einem Kreditinstitut die Erteilung von Informationen verlangt, die unter das Bankgeheimnis fallen, so ist das über diese Informationen verfügende Kreditinstitut verpflichtet, diese Informationen zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Die für die Durchführung des Amtshilfeersuchens in Österreich zuständige Behörde hat die Erteilung dieser Informationen unter Setzung einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 vorliegen, unverzüglich zu verlangen. In diesem Verlangen hat die in Österreich zuständige Behörde zu bestätigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt sind. (2) Die Offenbarung und Herausgabe von Informationen hat auf Verlangen auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird.
§ 4 — Feststellung und Prüfung der Offenbarungspflicht bei Bankauskünften ↗ RIS
Feststellung und Prüfung der Offenbarungspflicht bei Bankauskünften § 4. (1) Das vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. (2) Bezieht sich das ausländische Amtshilfeersuchen auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen, hinsichtlich derer seitens des um Amtshilfe ersuchenden Staates Grund zur Vermutung besteht, dass die von dieser Gruppe umfassten Personen steuerrechtliche Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates nicht eingehalten haben (Gruppenersuchen), ist dem Ersuchen nur dann zu entsprechen, wenn der um Amtshilfe ersuchende Staat in Übereinstimmung mit den die Grundlage dieses Ersuchens bildenden zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gruppe sowie die konkreten Sachverhalte und Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben, ausreichend beschreibt und dabei darlegt, um welche steuerrech
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz