Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

· Vertrag - Multilateral · BGBl. III Nr. 76/2009 · in Kraft seit 2018-12-05

79/04 Kultur- und Denkmalschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des immateriellen Kulturerbes verpflichtet nur zu Bestandsaufnahmen und Förderung und begründet keine Belastung für Bürger oder Wirtschaft. Es dient einem legitimen kulturpolitischen Zweck.

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