Deregulierung, aber richtig

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IKT-Nutzungsverordnung

IKT-NV · V · BGBl. II Nr. 281/2009 · in Kraft seit 2009-09-02

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die IKT-Nutzungsverordnung regelt, in welchem Ausmaß Bundesbedienstete die IT-Infrastruktur des Dienstgebers privat nutzen dürfen, und entspricht dem, was jeder Arbeitgeber zur sachgemäßen Regelung dieses Bereichs braucht. Das BDG 1979 verlangt eine solche formale Verordnung für den öffentlichen Dienst. Die Regelung berührt keine allgemeinen Bürgerrechte, sondern betrifft ausschließlich das interne Dienstverhältnis. Sie wurde 2018 zeitgemäß um soziale Medien und DSGVO-Bezüge ergänzt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 3 — Allgemeine Grundsätze für die private Nutzung der IKT-Infrastruktur ↗ RIS

Allgemeine Grundsätze für die private Nutzung der IKT-Infrastruktur § 3. Die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke ist im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährden. Sie darf außerdem nur unter Beachtung sämtlicher weiterer ressort- oder arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen erfolgen. Insbesondere ist eine eigenmächtige Veränderung der zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur (Hard- und Software) unzulässig. Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf private Nutzung der vom Dienstgeber für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur.

§ 4 — Internet ↗ RIS

Internet § 4. (1) Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn (2) Das Abschließen von privaten Geschäften unter Zuhilfenahme der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen ist nur insoweit zulässig, als dabei in eindeutiger Weise der private Charakter des Vorgangs ersichtlich ist. (3) Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Nutzung von Internetdiensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. Der Dienstgeber kann zur Wahrung der in § 3 angeführten Nutzungsgrundsätze die Privatnutzung von Internet-Diensten beschränken oder gänzlich untersagen. Er darf dabei insbesondere Web-Inhalte durch den Einsatz von Filtersoftware sperren. (4) Jedenfalls untersagt ist (5) Bei einem irrtümlichen Zugriff auf Seiten, die unter Abs. 4 fallen, sind diese unverzüglich wieder zu verlassen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz