Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
· V · BGBl. II Nr. 272/2009 · in Kraft seit 2009-09-01
27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare; 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Gebühren und Vergütungen für Rechtsanwalts- und Notarprüfungen fest und wird regelmäßig aktualisiert – zuletzt 2025. Solange das gesetzliche Berufsprüfungssystem besteht, ist eine transparente und kostendeckende Gebührenregelung notwendig und verhältnismäßig. Die Verordnung ist selbst kein eigenständiger Freiheitseingriff; die eigentliche deregulatorische Frage, ob strenge Berufszulassungsschranken für Anwälte und Notare gerechtfertigt sind, ist auf der Ebene der Grundgesetze zu stellen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen: Berufungskommission 29.04.2025 20006425 NOR40269265
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit (2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit 29.04.2025 20006425 NOR40269266
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten: (2) Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 3 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten. (3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen. 29.04.2025 20006425 NOR40269267
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, BGBl. II Nr. 326/2003, außer Kraft. (2) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (3) Die §§ 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft und sind auf Prüfungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Zulassung nach dem 30. Juni 2016 gestellt worden ist. (4) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2020 treten mit 1. April 2020 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. März 2020 gestellt worden ist. (5) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. August 2022 gestellt worden ist. (6) Die §§ 1, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2025 treten mit 1. Mai 2025 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwe
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz