Deregulierung, aber richtig

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Pflichtablieferungsverordnung

PflAV · V · BGBl. II Nr. 271/2009 · in Kraft seit 2009-08-27

16/01 Medien, Presseförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung zwingt jeden Verleger und Hersteller, von jedem Werk auf eigene Kosten mehrere Pflichtexemplare an Bibliotheken abzuliefern. Der Zweck ist kulturelle Archivierung, nicht der Schutz Dritter vor Schaden; die Last trifft jeden Herausgeber. Die Pflicht sollte auf das Nötige verschlankt werden – etwa weniger Pflichtstücke, vorrangig elektronische Ablieferung und Kostentragung durch die öffentliche Hand statt durch die Verleger.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken nach §43 des Mediengesetzes Ablieferungspflicht §1. Von jedem Druckwerk im Sinne des §43 Abs.1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr.314/1981, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern: periodische Druckwerke sonstige Druckwerke Burgenland ÖsterreichischeNationalbibliothek 2 2 BurgenländischeLandesbibliothek 3 2 UniversitätsbibliothekWien 2 1 Kärnten ÖsterreichischeNationalbibliothek 2 2 Kärntner Landesbibliothek 2 1 UniversitätsbibliothekderUniversitätKlagenfurt 3 2 Niederösterreich ÖsterreichischeNationalbibliothek 2 2 Niederösterreichische Landesbibliothek 3 2 UniversitätsbibliothekWien 2 1 Oberösterreich ÖsterreichischeNationalbibliothek 2 2 Oberösterreichische Landesbibliothek 3 2 UniversitätsbibliothekLinz 2 1 Salzburg Österreichi

§ 4 — Form der Ausgabe ↗ RIS

Form der Ausgabe §4. (1) Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des § 1 abzuliefern. (2) Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken sind ihnen statt gebundener Bibliotheksstücke und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke in einfacherer Ausstattung abzuliefern.

§ 8 — Ablieferungspflicht ↗ RIS

Ablieferungspflicht §8. Von jedem nach § 43a MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf eigene Kosten abzuliefern: Burgenland Burgenländische Landesbibliothek Universitätsbibliothek Wien Kärnten Kärntner Landesbibliothek UniversitätsbibliothekderUniversitätKlagenfurt Niederösterreich Niederösterreichische Landesbibliothek Universitätsbibliothek Wien Oberösterreich Oberösterreichische Landesbibliothek Universitätsbibliothek Linz Salzburg Salzburger Landesarchiv (Bibliothek) Universitätsbibliothek Salzburg Steiermark Steiermärkische Landesbibliothek Universitätsbibliothek Graz Tirol Tiroler Landesarchiv (Bibliothek) Universitäts- und Landesbibliothek Tirol Vorarlberg Vorarlberger Landesbibliothek Univ

§ 11 — Form der Ausgabe ↗ RIS

Form der Ausgabe § 11. Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz