Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 270/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2019 · in Kraft seit 2019-06-25
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erstellt eine Statistik über Gründung und Schließung von Unternehmen und kann dazu Befragungen mit Auskunftspflicht anordnen. Den Kern verlangt die EU, er kann nicht entfallen. Österreich sollte aber konsequent auf bereits vorhandene Finanz- und Sozialversicherungsdaten setzen und Befragungen von Betrieben auf das absolute Minimum beschränken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 6 — Erhebungsart ↗ RIS
Erhebungsart § 6. Die Merkmale gemäß § 5 sind auf folgende Arten zu erheben: 31.03.2021 20006423 NOR40232176
§ 7 — Auskunftspflicht ↗ RIS
Auskunftspflicht § 7. (1) Bei Befragungen (§ 6 Z 3) besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 Umsatzsteuergesetz 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet. (3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
§ 9 — Mitwirkungspflichten ↗ RIS
Mitwirkungspflichten § 9. Die Finanz- und Justizbehörden und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten entsprechend dem Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen. 31.03.2021 20006423 NOR40232177
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz