Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Erweiterung des Knotens Graz-Ost um eine Anschlussstelle im Bereich der Gemeinden Gössendorf, Grambach, Graz und Raaba
· V · BGBl. II Nr. 268/2009 · in Kraft seit 2009-08-22
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung definiert den Trassenverlauf der Erweiterung des Knotens Graz-Ost um eine Anschlussstelle im Zuge der A 2 Süd Autobahn und bildet die rechtliche Grundlage für diesen Abschnitt im Bundesstraßennetz. Als technisch-rechtliche Definition eines bestehenden und in Betrieb befindlichen Bundesstraßenabschnitts hat sie weiterhin Rechtswirkung. Eine Aufhebung brächte keinen Freiheitsgewinn.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Erweiterung des Knotens Graz-Ost um eine Anschlussstelle im Bereich der Gemeinden Gössendorf, Grambach, Graz und Raaba StF: BGBl. II Nr. 268/2009 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. Nr. 84/2004, wird verordnet: e-rk3, BGBl. Nr. 286/1971 26.02.2026 20006421 NOR40109585
Art. 1 ↗ RIS
Die Erweiterung des Knotens Graz-Ost um eine Anschlussstelle im Zuge der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Gössendorf, Grambach, Graz und Raaba wird wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlussstelle liegen zwischen km 179.1+94,81 und km 180,0+84,50 der A 2 Süd Autobahn. Sie stellen über einen Kreisverkehr und zwei daran anschließende Landesstraßen die Verbindung zu den Steiermärkischen Landesstraßen B 73 Kirchbacher Straße und L 370 Raabastraße her. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Projektnummer 6.502.139, im Maßstab 1:2.000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf der Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Februar 2004 eingereichten und im Mai 2005 ergänzten Projektes. Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-316.502/0014-II/ST-ALG/2006, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultiere
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