Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung einzelner Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnungen

· K · BGBl. II Nr. 262/2009 · in Kraft seit 2009-08-20

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof bekannt. Sie ist ein historisches Bekanntmachungsdokument über einen Gerichtsentscheid aus dem Jahr 2009 ohne eigenständige, fortlaufende Regelungswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung einzelner Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnungen BGBl. II Nr. 262/2009 20.08.2009 Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Aufhebung einzelner Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 262/2009 Gemäß Art.139 Abs.5 erster Satz BVG und §60 Abs.2 VfGG in Verbindung mit §4 Abs.1 Z4 BGBlG wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.Juni 2009, V455-459/08-12, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 17.Juli 2009, zu Recht erkannt: „I.Als gesetzwidrig werden aufgehoben: 1. Jeweils die lit.f im §2 Abs.2 unter den Überschriften „Netzebenen 4 und 5: Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 4 angeschlossene Netznutzer:“, „Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 5 angeschlossene Netznutzer:“, „Netzebenen 6 und 7: Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 6 angeschlossene Netznutzer:“ und „Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 7 angeschlossene Netznutzer:“ der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl.551.360/26-VIII/1/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr.248 vom 29./30.Dezember 2000, 2. §2 Abs.2 lit.d unter der Überschrift „Netzebene 3: Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 3 angeschlossene Netznutzer:“ und §2 Abs.2 jeweils lit.f unter den Überschriften „Netzebenen 4 und 5: Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 4 angeschlossene Netznutzer:“, „Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netze

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz