Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
SchiffAV · V · BGBl. II Nr. 260/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012 · in Kraft seit 2012-07-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Menschen, die auf Binnenschiffen arbeiten: Rettungswesten, sichere Zu- und Abgänge, gesicherte Luken und Geländer, Trinkwasser. Das schützt Beschäftigte vor echten Gefahren wie Absturz und Ertrinken. Die Regeln sind konkret und verhältnismäßig, kein überflüssiger Papierkram. Solche Sicherheitsvorschriften für eine reale Gefahrenlage sind berechtigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 9 — Zu- und Abgänge ↗ RIS
Zu- und Abgänge § 9. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge nur über sichere Zugänge betreten und verlassen werden. (2) Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein. Dabei müssen Geländer gesetzt sein, die gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sind. (3) Liegt das Ende eines Landsteges auf einer Lukenabdeckung oder dem Lukensüll auf, so müssen sichere Stiegen auf den Gangbord vorhanden sein.
§ 13 — Luken ↗ RIS
Luken § 13. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gangborde als Verkehrsweg nur benutzt werden, wenn die Luken neben ihnen geschlossen oder mögliche Absturzstellen gesichert sind. (2) Lukenabdeckungen dürfen nur betreten werden, wenn sie die erforderliche Tragfähigkeit haben. (3) Luken müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang geschlossen werden, wenn nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein Absturz in den Laderaum verhindert ist oder wenn eine ausreichende Erkennung des geöffneten Lukenbereiches während der Dunkelheit nicht gewährleistet ist. (4) Aushebbare Teile von Lukenabdeckungen müssen mechanisch gehoben werden, wenn Arbeitnehmer durch die manuelle Handhabung gefährdet werden können.
§ 17 — Rettungswesten ↗ RIS
Rettungswesten § 17. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten getragen werden. (2) Abweichend von Abs. 1 brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, durchgehend gesetzt sind. (3) Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer in der Handhabung der Rettungswesten vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen. (4) Arbeitnehmer haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten zu überzeugen, dass keine offenkundigen Mängel vorliegen. Die Bedienungsanleitungen der Rettungswesten sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 58 §§ im Datensatz