Deregulierung, aber richtig

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DAC-Verordnung „Leithaberg“

· BG · BGBl. II Nr. 252/2009 · in Kraft seit 2009-07-31

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Leithaberg“ ist im EU-Weinrecht (VO (EU) Nr. 1308/2013, Herkunftsschutz, vgl. § 1a) verankert; die EU verlangt einen Schutz der eingetragenen Ursprungsbezeichnung samt Produktspezifikation.

Begründung

Ein Herkunftsschutz für Wein ist sinnvoll, damit Käufer nicht getäuscht werden. Diese Verordnung geht aber weit darüber hinaus: Sie schreibt vor, dass der Wein nur mit einer vom regionalen Weinkomitee festgelegten, kostenpflichtigen Spezialkapsel verkauft werden darf und dass Herstellung außerhalb des Gebiets eine Genehmigung dieses Komitees braucht. Das ist eine bürokratische Markthürde, die etablierte Anbieter schützt und die Winzer Geld kostet, ohne die Käufer besser zu schützen. Diese Kapsel- und Genehmigungspflichten gehören gestrichen, der reine Herkunftsschutz kann bleiben.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg liegen. 26.06.2023 20006414 NOR40253615

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Das Regionale Weinkomitee Burgenland hat die Höhe des Betrages festzusetzen und den Betrag einzuheben. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Weinkomitee Burgenland zur Verfügung zu stellen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis von Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ sowie für Marketing und PR-Maßnahmen für diesen Wein zu verwenden. 27.03.2017 20006414 NOR40108991

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz