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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG – Albanien – Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 45/2009 · in Kraft seit 2009-04-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Albanien; Anpassung aufgrund des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens 2007; EU-rechtlich bindend.

Begründung

Das Protokoll passt das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Albanien nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens an. Es ist Teil des EU-Erweiterungsrahmens und bleibt in Kraft, solange Albanien nicht der EU beigetreten ist. Da Albanien derzeit EU-Beitrittskandidat ist, hat das SAA weiterhin operative Bedeutung.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

59/04 EU - EWR Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen *1) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union StF: BGBl. III Nr. 45/2009 Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist: Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 12 Abs. 1 am 1. April 2009 in Kraft getreten. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, werden die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenisch

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