Deregulierung, aber richtig

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Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben

· V · BGBl. II Nr. 236/2009 · in Kraft seit 2009-07-23

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermächtigte den Leiter der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012. Da dieser Zeitraum seit mehr als 13 Jahren abgelaufen ist, hat sie keinerlei operative Rechtswirkung mehr. Sie ist ein historisch vollständig erledigtes Verwaltungsdokument.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben BGBl. II Nr. 236/2009 23.07.2009 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben StF: BGBl. II Nr. 236/2009 Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Der Leiter der zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel bestimmten Organisationseinheit Verwaltungsakademie des Bundes (Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB – Flexibilisierungsverordnung 2009), BGBl. II Nr. 205/2009) wird ermächtigt, im Projektzeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz