Deregulierung, aber richtig

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Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 231/2009 · in Kraft seit 2009-07-18

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Diese Verordnung setzt die EU-Zulassungspflicht für lebensmittelverarbeitende Betriebe (Schlachthöfe, Zerlegebetriebe usw.) gemäß EU-Verordnung 853/2004 und der amtlichen Kontrollverordnung 2017/625 um. Die behördliche Zulassung dieser Betriebe vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine direkte EU-Anforderung zum Schutz der Lebensmittelsicherheit. Es ist kein erkennbares Gold-Plating vorhanden; die Anforderungen bleiben im Rahmen des EU-Mindeststandards.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Antrag auf Zulassung ↗ RIS

Antrag auf Zulassung § 2. (1) Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen. (2) Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten: (3) Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe vor dem 1. Jänner 2006 tätig und nicht zulassungspflichtig waren, nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften jedoch zulassungspflichtig sind, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, haben jedoch unverzüglich eine Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 zu beantragen. (4) Lebensmittelunternehmer, deren Betrieben vor dem 1. Jänner 2006 eine Zulassung gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften erteilt wurde und die n

§ 3 — Zulassung ↗ RIS

Zulassung § 3. (1) Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen. (2) Die Zulassung kann gemäß Artikel 148 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle von Fabriks- und Gefrierschiffen höchstens auf 12 Monate befristet werden. (3) Die Zulassung ist insbesondere zu befristen, wenn der Lebensmittelunternehmer produktionsbedingt bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 vorlegen kann. Lebensmittelrecht 11.12.2019 20006400 NOR40219595

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz