Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde
· V · BGBl. II Nr. 230/2009 · in Kraft seit 2009-07-18
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Uebergangsbestimmung mit Frist 31. Maerz 2009 ist seit ueber fuenfzehn Jahren gegenstandslos und kann gestrichen werden. Zudem verweist die Verordnung auf die veraltete Buergerkarte nach dem E-Government-Gesetz, die heute durch die ID-Austria ersetzt wurde. Der Kern - Dienstausweis fuer Eisenbahnaufsichtsorgane - ist legitim. Die Formatdetails koennten in allgemeine Dienstausweisregeln des oeffentlichen Dienstes integriert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Dienstausweis ↗ RIS
Dienstausweis § 2. (1) Aktiven Bediensteten der Obersten Eisenbahnbehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen. (2) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004.
§ 6 — Übergangsbestimmung ↗ RIS
Übergangsbestimmung § 6. Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen verlieren mit Ablauf des 31. März 2009 ihre Gültigkeit.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz