Deregulierung, aber richtig

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Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

· V · BGBl. II Nr. 229/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025 · in Kraft seit 2025-01-29

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Diese Verordnung setzt das EU-weite Verbot von Wachstumshormonen und Thyreostatika in der Tiermast um, das durch die EU-Richtlinie 96/22/EG in der Fassung 2008/97/EG zwingend vorgegeben ist. Das Verbot schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlich bedenklichen Rückständen in Fleisch und anderen tierischen Produkten. Österreich hat keine Möglichkeit, dieses Verbot einseitig aufzuheben. Die Verordnung wurde zuletzt 2025 aktualisiert und ist auf aktuellem Stand.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Bereitstellen auf den Markt von Tierarzneimitteln, die Stoffe des Anhangs enthalten, zur Anwendung an Nutztieren oder an Tieren der Aquakultur, ist verboten. 30.01.2025 20006398 NOR40268025

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung, ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996, S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/97/EG, ABl. Nr. L 318 vom 28.11.2008, S. 9, umgesetzt. 30.01.2025 20006398 NOR40108634

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz