Dienstausweise – BMASK
· V · BGBl. II Nr. 225/2009 · in Kraft seit 2009-07-15
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Dienstausweise für Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) – ein Ministerium, das unter diesem Namen nicht mehr besteht und dessen Nachfolgestruktur mehrfach reorganisiert wurde. Das Bundessozialamt wurde zum Sozialministeriumservice umgestaltet. Damit sind die zentralen institutionellen Bezüge der Verordnung überholt, und eine neue Regelung für das Nachfolgeministerium wäre ohnehin erforderlich. Die Verordnung sollte aufgehoben und durch eine aktuelle Dienstausweisverordnung für die bestehende Ministeriumsstruktur ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die der Zentralleitung, einem Arbeitsinspektorat oder dem Bundessozialamt angehören, anzuwenden. (2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Beamtinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
§ 2 — Dienstausweis ↗ RIS
Dienstausweis § 2. (1) Aktiven Bediensteten ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält. (2) Die Dienstausweise sind geeignet, mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 ausgestattet zu werden.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Dienstausweis auszustellen. (2) Jedes Abhandenkommen des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend der Dienstbehörde/Personalstelle zu melden und die Sperre des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen. Im Falle eines Diebstahls ist bei einer Sicherheitsdienststelle Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen. (3) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlicher Bediensteter/Bedienstete aus dem Dienststand oder ein/e Bediensteter/Bedienstete aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen. Gleichzeitig sind alle damit verbundenen Berechtigungen zu widerrufen.
§ 5 — Inhalt ↗ RIS
Inhalt § 5. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten: (2) Der Dienstausweis für Bedienstete der Zentralleitung enthält zusätzlich auf der Rückseite den Schriftzug „BM Arbeit, Soziales u Konsumentenschutz“ oder „BMASK – Zentral-Arbeitsinspektorat“. (3) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion und/oder einer bestimmten Befugnis enthalten.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz