Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Hormonverordnung 2009

· V · BGBl. II Nr. 218/2009 · in Kraft seit 2009-07-10

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 96/22/EG (Verbot bestimmter Hormone und Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung) um (§ 8).

Begründung

Die Verordnung verbietet den Einsatz bestimmter Hormone und Masthilfsstoffe bei Nutztieren, mit eng umrissenen Ausnahmen für tierärztliche Behandlungen. Das schützt die Verbraucher vor Rückständen im Fleisch, also echte Dritte vor Gesundheitsschaden. Sie setzt EU-Recht praktisch eins zu eins um und enthält kein erkennbares nationales Draufsatteln. Sie bleibt erhalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Anwendungsverbot ↗ RIS

Anwendungsverbot § 2. Die Verabreichung der in Anhang I und II genannten Stoffe an Nutztiere und Tiere der Aquakultur ist verboten. 30.01.2025 20006391 NOR40108576

§ 3 — Ausnahmen für therapeutische Behandlungen ↗ RIS

Ausnahmen für therapeutische Behandlungen § 3. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur therapeutischen Behandlung unter den in Anhang III genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang III nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. 30.01.2025 20006391 NOR40268015

§ 8 — Umsetzung von EU-Bestimmungen ↗ RIS

Umsetzung von EU-Bestimmungen § 8. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S 3, in der Fassung der Richtlinie 2008/97/EG, ABl. Nr. L318 vom 28. November 2008 S. 9, in österreichisches Recht umgesetzt. 30.01.2025 20006391 NOR40108582

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz