Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
KEM-V 2009 · V · BGBl. II Nr. 212/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2017 · in Kraft seit 2023-12-21
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verwaltet die knappe Ressource Rufnummern und schuetzt Verbraucher vor Abzocke ueber teure Mehrwertnummern (etwa 0900-Dienste) durch Preis- und Transparenzvorgaben. Die Nummernverwaltung ist eine sinnvolle Koordinierungsaufgabe und der Schutz vor untergeschobenen Kosten berechtigt. Die starren Entgelt-Hoechstgrenzen greifen aber tiefer ein als noetig; klare Preisauszeichnung, eine Ansage vor Kostenbeginn und ein Recht auf Sperre der Mehrwertdienste wuerden denselben Schutz mit weniger Preissteuerung erreichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anl. 2/01 ↗ RIS
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
§ 1 — 1. Abschnitt: ↗ RIS
1. Abschnitt: Allgemeines Zweck § 1. (1) Mit dieser Verordnung werden ein öffentlicher Rufnummern- sowie ein öffentlicher Wählplan als Teilplan für Kommunikationsparameter gemäß §§ 24 Abs. 1 und 63 TKG 2003 sowie Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste gemäß § 24 Abs. 2 TKG 2003 erlassen. (2) Für die verschiedenen Rufnummernbereiche werden Nutzungsmerkmale und Kriterien für die Zuteilung festgelegt, das Verfahren zur Erlangung von Nutzungsrechten geregelt, sowie Entgelte und Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste festgesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 190 §§ im Datensatz