Deregulierung, aber richtig

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Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 72/2009 · in Kraft seit 2009-07-01

89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt Art. 30 der unmittelbar geltenden EU-Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 um; keine Uebererfuellung erkennbar.

Begründung

Abkommen ueber grenzueberschreitende Abfallverbringung nach Art. 30 der EU-Verordnung 1013/2006; erleichtert Verfahren in der Grenzregion im Rahmen des Unionsrechts.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

89/07 Umweltschutz Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen StF: BGBl. III Nr. 72/2009 Deutsch Die Mitteilungen gemäß Art. 16 des Abkommens wurden am 21. Jänner 2009 bzw. 4. Mai 2009 (eingelangt am 11. Mai 2009) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juli 2009 in Kraft. unter Hinweis darauf, dass Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190, S. 1, im Folgenden „Verordnung“ genannt) es den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Ausnahmefällen ermöglicht, bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abzuschließen, in dem Bewusstsein, dass solche bil

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