Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Kirgisistan - Protokoll
· Vertrag – Kirgisistan · BGBl. III Nr. 68/2009 · in Kraft seit 2006-06-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll passt das Partnerschaftsabkommen EU–Kirgisistan an den Beitritt von zehn neuen EU-Staaten an. Es ist ein EU-Staatsvertrag, bei dem Österreich als Mitgliedstaat automatisch Vertragspartei ist. Das österreichische Dokument ist eine reine Inkrafttretens-Kundmachung ohne eigene Regelungswirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Protokoll zum Abkommen *1) über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union StF: BGBl. III Nr. 68/2009 Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 und Abs. 6 der Akte zum Beitrittsvertrag 2003 (BGBl. III Nr. 20/2004) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist: _____________ *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 147/1999. Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 5 Abs. 2 am 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 303 vom 1.11.2006 S. 9, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 20
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