Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Ukraine - Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 63/2009 · in Kraft seit 2008-09-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) EU–Ukraine; der Rat der EU hat das Protokoll im Namen aller Mitgliedstaaten geschlossen.

Begründung

Dieses Protokoll ist seit 1. September 2008 in Kraft und wurde vom Rat der EU im Namen aller Mitgliedstaaten abgeschlossen. Österreich ist als EU-Mitglied daran gebunden und kann nicht einseitig austreten. Das österreichische Dokument ist eine formale Kundmachung ohne eigenständigen Regelungsinhalt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 4 Abs. 1 am 1. September 2008 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 110 vom 27.4.2007 S. 29, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Protokoll1 zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, werden alle authentischen Sprachfassungen dieses Protokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht. ____________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 132/1999 und BGBl. III Nr. 204/2000.

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