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Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Ukraine - Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 62/2009 · in Kraft seit 2006-02-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) EU–Ukraine; der Rat der EU hat das Protokoll im Namen aller Mitgliedstaaten geschlossen, Österreich ist als Mitglied automatisch gebunden.

Begründung

Dieses Protokoll wurde vom Rat der Europäischen Union im Namen aller Mitgliedstaaten geschlossen und ist seit 1. Februar 2006 in Kraft. Österreich ist als EU-Mitglied automatisch Vertragspartei und kann nicht einseitig austreten. Das österreichische Dokument ist eine reine Kundmachung des Inkrafttretens ohne eigenständigen Regelungsgehalt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 5 Abs. 2 am 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 224 vom 16.8.2006 S. 16, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Protokoll1 zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, werden alle authentischen Sprachfassungen des Protokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht. _________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 132/1999 und BGBl. III Nr. 204/2000.

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