Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Russische Föderation - Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 61/2009 · in Kraft seit 2008-05-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommen EU-Russland; de facto suspendiert seit dem russischen Angriffskrieg 2022; EU-Sanktionsregime; ABl. Nr. L 119 vom 9.5.2007 S. 32

Begründung

Dieses Protokoll zum EU-Russland-Partnerschaftsabkommen erweiterte das Abkommen auf Bulgarien und Rumänien und trat am 1. Mai 2008 in Kraft – seine einmalige Aufgabe ist damit längst erledigt. Das zugrundeliegende Partnerschaftsabkommen ist infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der darauf folgenden EU-Sanktionen seit 2022 de facto suspendiert. Das Protokoll hat keine operative Wirkung mehr und kann im Rahmen einer formellen Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 4 Abs. 1 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 119 vom 9.5.2007 S. 32, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Protokoll1 zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, werden alle authentischen Sprachfassungen dieses Protokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht. _______________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 36/1998 und BGBl. III Nr. 202/2000.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 1 §§ im Datensatz