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Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Russische Föderation - Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 60/2009 · in Kraft seit 2005-03-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommen EU-Russland; de facto suspendiert seit dem russischen Angriffskrieg 2022; EU-Sanktionsregime gegen Russland; ABl. Nr. L 185 vom 6.7.2006 S. 17

Begründung

Dieses Protokoll zum EU-Russland-Partnerschaftsabkommen hat seinen formalen Zweck – die Einbeziehung der 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten – bereits mit Inkrafttreten am 1. März 2005 erfüllt. Das zugrundeliegende Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen der EU und Russland ist infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der EU-Sanktionen seit 2022 de facto außer Kraft gesetzt. Das Protokoll hat damit keine operative Wirkung mehr und sollte im Zuge einer formellen Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 5 Abs. 2 am 1. März 2005 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 185 vom 6.7.2006 S. 17, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Protokoll1 zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, werden alle authentischen Sprachfassungen des Protokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht. ___________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 36/1998 und BGBl. III Nr. 202/2000.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 1 §§ im Datensatz