Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Usbekistan - Protokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 59/2009 · in Kraft seit 2009-02-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll erweitert das EU-Usbekistan-Partnerschaftsabkommen auf Bulgarien und Rumänien, die 2007 der EU beitraten. Das zugrundeliegende Abkommen ist formell in Kraft. Österreich ist als EU-Mitglied daran gebunden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Protokoll zum Abkommen *1) über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union StF: BGBl. III Nr. 59/2009 Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist: ______________________ *1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 151/1999. Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 4 Abs. 1 am 1. Februar 2009 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 272 vom 14.10.2008 S. 6, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, werden alle authentischen Sprachf
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz