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Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Georgien - Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 57/2009 · in Kraft seit 2008-06-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommen EU-Georgien; Art. 6 Abs. 2 der Beitrittsakte 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006); EU-Außenbeziehungsrecht Art. 218 AEUV

Begründung

Dieses Protokoll erweitert das EU-Georgien-Partnerschaftsabkommen auf Bulgarien und Rumänien, die 2007 der EU beitraten. Das zugrundeliegende Abkommen bleibt formell in Kraft. Österreich ist als EU-Mitglied daran gebunden und kann nicht einseitig davon abgehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Protokoll zum Abkommen *1) über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union StF: BGBl. III Nr. 57/2009 Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist: _____________ *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 150/1999. Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 4 Abs. 1 am 1. Juni 2008 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 202 vom 3.8.2007 S. 31, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, werden alle authentischen Sprachfassungen dieses Protokolls durch Auflage im Bundesministeriu

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