Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)

· Vertrag – Dominikanische R · BGBl. III Nr. 52/2009 · in Kraft seit 2009-06-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Luftverkehrsabkommen mit der Dominikanischen Republik; regelt Verkehrsrechte mit einem Drittstaat und ist ein legitimer Luftfahrtvertrag.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/04 Luft- und Weltraumfahrt Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik samt Anhang StF: BGBl. III Nr. 52/2009 Deutsch, Englisch, Spanisch Der Notenwechsel gemäß Art. 24 des Abkommens wurde am 17. Dezember 2007 bzw. 23. April 2009 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Dominikanischen Republik, in diesem Abkommen in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt, als Vertragsparteien der am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt; Vom Wunsche geleitet, internationale Flugdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; und Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schließen, um die Entwicklung von Linienflugdiensten zwischen ihren Territorien sowie darüber hinaus zu fördern; Haben Folgendes vereinbart: e-rk3 18.09.2019 20006363 NOR40108089

KI-Analyse · 2026-07-20 · 26 §§ im Datensatz