Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Armenien - Protokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 50/2009 · in Kraft seit 2009-04-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll erweitert das EU-Armenien-Partnerschaftsabkommen auf Bulgarien und Rumänien, die 2007 der EU beitraten. Das zugrundeliegende Abkommen ist weiterhin in Kraft und Grundlage der EU-Armenien-Beziehungen. Österreich ist als EU-Mitglied daran gebunden und kann nicht einseitig davon abgehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Protokoll zum Abkommen *1) über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union StF: BGBl. III Nr. 50/2009 Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist: ________________ *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1999. Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 4 Abs. 1 am 1. April 2009 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 202 vom 3.8.2007 S. 26, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, werden alle authentischen Sprachfassungen dieses Protokolls durch Auflage i
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz