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Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Armenien - Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 49/2009 · in Kraft seit 2005-03-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommen EU-Armenien; Art. 6 Abs. 2 des Beitrittsvertrags 2003 (BGBl. III Nr. 20/2004); EU-Außenbeziehungsrecht Art. 218 AEUV

Begründung

Dieses Protokoll erweitert das Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen der EU und Armenien auf die 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten. Das zugrundeliegende Partnerschaftsabkommen bildet weiterhin einen wichtigen Rahmen für die EU-Armenien-Beziehungen. Österreich ist als EU-Mitglied an diesen internationalen Vertrag gebunden. Eine einseitige Aufhebung wäre völkerrechtlich nicht zulässig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Protokoll zum Abkommen *1) über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union StF: BGBl. III Nr. 49/2009 Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 und Abs. 6 der Akte zum Beitrittsvertrag 2003 (BGBl. III Nr. 20/2004) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist: _____________ *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1999. Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Art. 5 Abs. 2 am 1. März 2005 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 300 vom 25.9.2004 S. 44, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, in

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