Deregulierung, aber richtig

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30. und 31. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 219/2009 · in Kraft seit 2009-06-10

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung hat 2009 die Nachträge 6.1 und 6.2 zum Europäischen Arzneibuch (6. Ausgabe) in Kraft gesetzt und ältere Texte außer Kraft gestellt. Dieser Vollzug ist abgeschlossen; neuere Ausgaben des Europäischen Arzneibuches haben diese Nachträge längst ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachigen Fassungen des ersten und zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachträge 6.1 und 6.2, Amtliche österreichische Ausgaben, werden in Kraft gesetzt. 28.09.2017 20006352 NOR40107306

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, sechste Ausgabe 2008, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten und zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachträge 6.1 und 6.2, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 28.09.2017 20006352 NOR40107307

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz