Deregulierung, aber richtig

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Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

HBV 2009 · V · BGBl. II Nr. 210/2009 · in Kraft seit 2009-08-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Prüfung, Wartung und Kontrolle von Aufzügen, Fahrtreppen und ähnlichen Hebeanlagen, die fest mit Gebäuden verbunden sind und täglich von Menschen benutzt werden. Wiederkehrende Prüfungen, Sperren bei Gefahr und die rasche Befreiung Eingeschlossener schützen unmittelbar Leib und Leben der Nutzer vor echten Gefahren. Das ist ein berechtigter Sicherheitszweck mit verhältnismäßigen Mitteln. Sie bleibt erhalten.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind die in Abs. 3 Z 1 bis 7 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Abs. 3 Z 8 definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen. (2) Diese Verordnung regelt: (3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (4) Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Hebeanlagen im Sinne dieser Verordnung. (5) Diese Verordnung gilt nicht für (6) Durch diese Verordnung wird der fünfte Erwägungsgrund und Artikel 2 (2) und (3) der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 07. 09. 1995, S. 1, sowie die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, ABl. Nr. L 134 vom 20. 06. 1995, S. 37, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 4 — Regelmäßige Überprüfung ↗ RIS

Regelmäßige Überprüfung § 4. (1) Der Betreiber hat eine Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 mit einer regelmäßigen Überprüfung seiner Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel der Inspektionsstelle sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung der beauftragten Inspektionsstelle hat diese eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen. (2) Die Inspektionsstelle hat die betroffene Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen. (3) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzu

§ 8 — Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen ↗ RIS

Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen § 8. (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden. (2) Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern. (3) Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden. (4) Wenn die Meldepflichten und zweckentsprechenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgen, ist davon auszugehen, dass die Meldepflichten und die zweckentsprechenden Maßnahmen in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurden.

§ 9 — Sperre von Anlagen ↗ RIS

Sperre von Anlagen § 9. (1) Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn (2) Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

§ 11 — Befreiung von Personen ↗ RIS

Befreiung von Personen § 11. (1) Der Betreiber einer Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden. Die die Befreiungsmaßnahme setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein (2) Die Befreiungsmaßnahme hat 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen. (3) Bei Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß dem 2. Abschnitt – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des 3. Abschnittes erforderlich.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 30 §§ im Datensatz