Deregulierung, aber richtig

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Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 200/2009 · in Kraft seit 2009-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung beschreibt Inhalt und Abschlussprüfung der Lehre zur Zahnärztlichen Fachassistenz. Das ist ein anerkannter Ausbildungsstandard für eine Tätigkeit unter zahnärztlicher Aufsicht, kein Berufsverbot mit hoher Marktzutrittsschranke. Die Belastung der Freiheit ist gering und der Standard vertretbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ↗ RIS

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz § 1. (1) Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist (3) Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“ (4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2023) 20.12.2023 20006342 NOR40257722

§ 2 — Ausbildungsprofil ↗ RIS

Ausbildungsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der zahnärztlichen Fachassistenz erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und auf Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin auszuführen: 29.06.2017 20006342 NOR40107118

§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung der Prüfung und Zusammensetzung der Prüfungskommission § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen, Fachliche Grundlagen und Fachkunde. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Praxisorganisation, Abrechnungswesen und Behandlungsassistenz. (5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufes. 29.06.2017 20006342 NOR40107121

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz