Deregulierung, aber richtig

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Keramiker/in-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 204/2009 · in Kraft seit 2009-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt Berufsbild und Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Keramiker fest. Sie sperrt niemanden vom Beruf aus, sondern beschreibt nur Inhalt und Prüfung einer freiwillig gewählten Lehre. Solche Ausbildungsordnungen sorgen für vergleichbare, verlässliche Abschlüsse und belasten die Freiheit kaum.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Keramiker/in ↗ RIS

Lehrberuf Keramiker/in § 1. (1) Der Lehrberuf Keramiker/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: (2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich. (3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. (4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Keramiker/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Keramiker/in wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden 5. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes 6. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise 7. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkz

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Theoretische Prüfung

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