Deregulierung, aber richtig

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Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 59/2009 · in Kraft seit 2008-01-01

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung koordiniert die laufende gemeinsame Foerderung der 24-Stunden-Betreuung zwischen Bund und Laendern. Sie beschraenkt keine individuelle Freiheit und regelt eine weiterhin bestehende Aufgabenteilung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 6 — Inkrafttreten ↗ RIS

Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald (2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden. 25.11.2024 20006338 NOR40106680

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz