Deregulierung, aber richtig

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Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 196/2009 · in Kraft seit 2009-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur Inhalt und Prüfung der Lehre Kälteanlagentechnik. Sie verbietet niemandem die Berufsausübung, sondern definiert, was ein anerkannter Abschluss umfasst; Sicherheits- und Umweltfragen beim Umgang mit Kältemitteln regeln eigene Vorschriften. Ein standardisierter Qualifikationsnachweis ist sinnvoll und schränkt die Freiheit kaum ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Kälteanlagentechnik ↗ RIS

Lehrberuf Kälteanlagentechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Kälteanlagentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kälteanlagentechniker bzw. Kälteanlagentechnikerin) zu bezeichnen.

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kälte- und Klimatechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz