Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 195/2009 · in Kraft seit 2009-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Ausbildung und Prüfung der freiwilligen Lehre Transportbetontechnik. Sie sperrt den Beruf nicht ab, sondern schafft eine anerkannte Qualifikation, auf die man auch verzichten kann. Solche ermöglichenden Ausbildungsregeln schränken die Freiheit nicht ein, daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Transportbetontechnik ↗ RIS
Lehrberuf Transportbetontechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Transportbetontechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Transportbetontechniker, Transportbetontechnikerin) zu bezeichnen.
§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Werkstoffkunde, Technologie und Angewandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz