Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 194/2009 · in Kraft seit 2009-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt nur Inhalt und Abschlussprüfung der Lehre zum Foto- und Multimediakaufmann. Sie ist kein Marktzutrittshindernis, sondern legt fest, was ein anerkannter kaufmännischer Lehrabschluss bedeutet. Ein einheitlicher Qualifikationsnachweis ist nützlich und belastet die Freiheit praktisch nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ↗ RIS
Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau § 1. (1) Der Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Geschäftsfall. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz