Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

· V · BGBl. II Nr. 187/2009 · in Kraft seit 2009-07-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt allein die Grundausbildung und Dienstprüfung der eigenen Justizwache-Bediensteten. Sie legt keinem Bürger Pflichten auf und schränkt keine Freiheit ein. Sie schlanker oder weniger detailliert zu gestalten wäre nur eine Frage der Verwaltungseffizienz, nicht der Freiheit, und ist daher kein Grund für eine Änderung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, wobei (2) Für Bedienstete, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, gelten besondere Bestimmungen (§ 5).

§ 4 — Zulassung zur Grundausbildung ↗ RIS

Zulassung zur Grundausbildung § 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat die Bediensteten, soweit gemäß § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen. (2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Entlohnungsgruppe v3 erfolgt hinsichtlich solcher Bediensteter, die keinem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen sind, nach Maßgabe der Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Auswahlverfahrens (§ 5). Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz. (3) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen. (4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch (5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.

§ 12 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Prüfungsbestimmungen Dienstprüfungen § 12. (1) Der Abschluss der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Einzelprüfungen, der Abschluss der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Darüber hinaus sind jeweils die Praxisphasen (§ 7 Abs. 2) zu absolvieren. (2) Die Bediensteten sind vom Bundesministerium für Justiz von Amts wegen zur jeweiligen Einzelprüfung bzw. Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind (3) Die v3-Prüfung umfasst jeweils einen praktischen (schriftlich oder IT-gestützt zu absolvierenden) Teil und einen mündlichen Teil. Die praktische und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden. (4) Die Aufgabenstellungen der v4-Teilprüfungen einschließlich allfälliger geeigneter Übungen am PC sind vom jeweiligen (Teil-) Prüfer auszuwählen. Im Rahmen der praktischen v3-Prüfung (Dauer bis zu acht Stunden) sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats Aufgaben bzw. Prüfungsarbeiten aus der praktischen Arbeit des jeweiligen Arbeitsfeldes auszuwählen. (5) Die Inhalte und Aufgaben der praktischen P

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz