Krankenkassen-Strukturfondsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 52/2009 · in Kraft seit 2009-06-15
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtete einen Fonds, der die Gebietskrankenkassen mit Zuschüssen unterstützte, zuletzt mit je 10 Millionen Euro in den Jahren 2016 bis 2018. Diese Dotierung ist ausgelaufen, und die Gebietskrankenkassen wurden 2020 in der Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt, es gibt sie also nicht mehr. Der Fonds hat damit keinen Zweck mehr und kann aufgelöst werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung des Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) ↗ RIS
Errichtung des Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) § 1. Zur Wahrnehmung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben wird beim Bundesministerium für Gesundheit ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) errichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Kassenstrukturfonds“. (__________________ Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018) 27.06.2019 20006313 NOR40106283
§ 6 — Mittel des Kassenstrukturfonds ↗ RIS
Mittel des Kassenstrukturfonds § 6. (1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. In den Jahren 2016 bis 2018 ist der Fonds jeweils per 1. Jänner mit 10 Millionen Euro zu dotieren. Im Jahr 2018 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Anm. 1) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Finanzen eine Evaluierung über den Einsatz der Mittel durchzuführen. (2) Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. (__________________ Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018) 27.06.2019 20006313 NOR40174096
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz