Deregulierung, aber richtig

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Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

ZaBiStaG · BG · BGBl. I Nr. 52/2009 · in Kraft seit 2009-06-18

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Mehrere Ermächtigungen (EFSF, SURE, EIB-Garantiefonds, Ukraine-Hilfen) erfolgen ausdrücklich in Abstimmung mit der EU bzw. gestützt auf Art. 212 AEUV und sind Teil koordinierter Unionsmaßnahmen.

Begründung

Das Gesetz ermächtigt den Finanzminister, im Rahmen internationaler und europäischer Hilfsmechanismen Darlehen und Garantien zu übernehmen, etwa für Eurostaaten oder die Ukraine. Es betrifft die Haushalts- und Außenwirtschaftshoheit des Bundes und belastet die Freiheit der Bürger kaum direkt. Einzelne Ermächtigungen sind befristet und laufen aus; der Rahmen bleibt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere 01.03.2023 20006311 NOR40106276

§ 2b ↗ RIS

§ 2b. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.2025 außer Kraft) (2) Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 01.03.2023 20006311 NOR40151311

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen. (2) Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur bei (3) Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind. (4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 60 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 einzugehen. Haftungsgeber 01.03.2023 20006311 NOR40223161

§ 2e ↗ RIS

§ 2e. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden. (2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig. 01.03.2023 20006311 NOR40250778

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz