Deregulierung, aber richtig

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Unternehmensserviceportalgesetz

USPG · BG · BGBl. I Nr. 52/2009 · in Kraft seit 2010-01-01

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Once-Only-Plattform und Teile des Portals stehen im Zusammenhang mit dem EU-Single-Digital-Gateway und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, 32016/679); der Kern (Einrichtung des Portals) ist national gestaltbar.

Begründung

Das Gesetz richtet das Unternehmensserviceportal und die Once-Only-Plattform ein, über die Unternehmen Behördenwege digital erledigen und Daten nur einmal angeben müssen. Das baut Bürokratie ab und erleichtert Bürgern und Firmen das Leben, statt sie zu belasten. Solche ermöglichende Infrastruktur ist sinnvoll und soll bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS

Regelungsgegenstand § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen: (2) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb eines Internetserviceportals für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet. (3) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Once-Only-Plattform, die das Ziel verfolgt, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen verursacht und die technischen Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch vereinfacht werden. Diese besteht aus folgenden Teilen: 06.05.2024 20006310 NOR40236228

§ 6 — Errichtung einer Once-Only-Plattform ↗ RIS

Errichtung einer Once-Only-Plattform § 6. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, einschließlich der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Umsetzung der Weiterentwicklung einer Once-Only-Plattform nach den Vorgaben der Verantwortlichen/des Verantwortlichen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 BRZ GmbH zu erbringen. (2) Soweit die Gesetze den behördenübergreifenden Austausch von bei einer Behörde oder anderen Institution (§ 2 Z 1) vorhandenen Informationen mittels Verwendung der Once-Only-Plattform vorsehen, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den behördenübergreifenden Austausch dieser Informationen nach Maßgabe der Gesetze zu ermöglichen.Informationen im Sinne dieser Bestimmung umfassen nicht personenbezogene und personenbezogene Daten sowie entsprechende Metadaten. Die Übermittlung dieser Informationen über die Once-Only-Plattform ist nur soweit zulässig, als dafür eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage besteht. (3) Die Bundesrechenzentrum GmbH als Betreib

§ 7 — Neue rechtsetzende Maßnahmen ↗ RIS

Neue rechtsetzende Maßnahmen § 7. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Maßnahme grundsätzlicher Art, welche eine Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthalten soll, ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin/vom jeweils zuständigen Bundesminister im Wege der Once-Only-Plattform anzufragen, ob eine diesbezügliche Informationsverpflichtung bereits von einem bestehenden Gesetz, von einer bestehenden Verordnung oder von einer bestehenden Maßnahme grundsätzlicher Art begründet wird. Diesfalls hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben eine Nutzung dieser vorhandenen Daten ihrem/seinem Entwurf zugrunde zu legen. Liegt eine diesbezügliche Informationsverpflichtung nicht vor, so hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister zu prüfen, ob die für ihren/seinen Entwurf erforderliche Informationsverpflichtung auf eine bereits bestehende ähnliche Inf

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz