Bundes-Umwelthaftungsgesetz
B-UHG · BG · BGBl. I Nr. 55/2009 · in Kraft seit 2009-06-20
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Umwelthaftungsgesetz macht Verursacher für Umweltschäden haftbar (Vermeidung/Sanierung) – Schutz Dritter, EU-vorgegeben. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 2 — Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Z 1 lit. a ↗ RIS
ANHANG 2 Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Z 1 lit. a Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen der Gewässer ausgewählt werden. Eine Sanierung von Schädigungen der Gewässer ist dadurch zu erreichen, dass das Gewässer durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in seinen Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei 13.04.2021 20006304 NOR40105883
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 25 §§ im Datensatz