Deregulierung, aber richtig

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Bundes-Umwelthaftungsgesetz

B-UHG · BG · BGBl. I Nr. 55/2009 · in Kraft seit 2009-06-20

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Setzt die EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35 um.

Begründung

Das Umwelthaftungsgesetz macht Verursacher für Umweltschäden haftbar (Vermeidung/Sanierung) – Schutz Dritter, EU-vorgegeben. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 2 — Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Z 1 lit. a ↗ RIS

ANHANG 2 Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Z 1 lit. a Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen der Gewässer ausgewählt werden. Eine Sanierung von Schädigungen der Gewässer ist dadurch zu erreichen, dass das Gewässer durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in seinen Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei 13.04.2021 20006304 NOR40105883

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 25 §§ im Datensatz