Dienstausweise – BMG
· V · BGBl. II Nr. 148/2009 · in Kraft seit 2009-06-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt nur fest, wie der Dienstausweis der Bediensteten des Gesundheitsministeriums aussieht und wann er ausgestellt oder eingezogen wird. Das ist reine interne Verwaltungsorganisation ohne jede Belastung für Bürger oder Unternehmen. Es gibt keinen Freiheitsgewinn durch eine Streichung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen anzuwenden. Zu Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 244/2016 lautet: „In den §§ 1, 4 und 7 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“.“ Die Anordnung wurde in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt. 31.10.2017 20006289 NOR40198760
§ 2 — Dienstausweis ↗ RIS
Dienstausweis § 2. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers oder der Inhaberin sowie der Berechtigung, als Organ des Ressorts für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen. (2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist grundsätzlich mit Ablauf des auf das Ausstellungsjahr zehntfolgenden Jahres zu befristen. Diese Befristung kann auf den Ablauf jenes Jahres verkürzt werden, in dem der oder die Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet. (3) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der oder die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen. Die behördliche Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen. (4) Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter oder eine öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienststand oder ein Bediensteter oder eine Bedienstete aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle Berechtigungen zu widerrufen.
§ 7 — Inhalt ↗ RIS
Inhalt § 7. Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz