Entwicklungszusammenarbeit (Moldau)
· Vertrag – Moldau · BGBl. III Nr. 29/2009 · in Kraft seit 2009-04-01
19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen bildet den Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit mit Moldau und dient einem legitimen außenpolitischen Zweck. Es schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1Vertragsumfang Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Moldau dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz